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Erbscheine - Welche gibt es?

Nachlasszeugnis > Deutscher Erbschein
Erbschein - je nach Verwendung
 
Je nach erbrechtlicher Stellung und Funktion des Erbscheins gibt es verschiedene Erbscheine.
Der Erbschein des Alleinerben wird als Alleinerbschein bezeichnet; dagegen ist der Erbschein eines Miterben über sein Erbrecht ein Teilerbschein.
Der Teilerbschein ist von dem alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft umfassenden, gemeinschaftlichen Erbschein zu unterscheiden.
Bei einer Erbengemeinschaft können Miterben auch einen Erbschein beantragen, der nur einen Teil der Miterben ausweist (Gruppenerbschein).
Erbscheine können auch über mehrere, sukzessive Erbfolgen hinweg in einer Urkunde zusammengefasst werden (Sammelerbschein).
Erbscheine können auch territorial und gegenständlich beschränkt werden, wenn etwa der Erbschein auf Grund der Nachlassspaltung nur in Deutschland belegene Nachlassgegenstände oder nur in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen erfassen soll oder kann.
Europaweit kann das Nachlasszeugnis sinnvoll sein.
Fremdrechtserbschein - Zeugnis über ausländisches Erbrecht
Auf Deutschland beschränkt ist der Fremdrechtserbschein. Ein Fremdrechtserbschein kann dann erteilt werden, wenn sich in Deutschland Nachlassgegenstände befinden, die nach dem Recht eines anderen Staates vererbt werden.
Wurde nach ausländischen Recht eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist dies im Erbschein zu vermerken. Außerdem ist eine territoriale und gegenständliche Beschränkung anzugeben. Fehlen diese Angaben, so ist der Erbschein unrichtig und deshalb gemäß § 2361 BGB einzuziehen.
Wird ein Erblasser teilweise nach deutschem Recht und teilweise nach dem Recht eines anderen Staates beerbt und sind deshalb zwei Erbscheine, nämlich ein Eigenrechtserbschein und ein Fremdrechtserbschein zu erteilen, können beide Erbscheine in einer Urkunde verbunden werden, dem sog. gemischten Erbschein.
Kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, ist ein Eigenrechtserbschein für den nach deutschem Erbrecht vererbten Nachlass gemäß zu erteilen.
Im Anwendungsbereich des Nachlasszeugnisses wird bei den EU-Mitgliedsländern ein Fremdrechtserbschein wohl nur noch selten nötig sein.  
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