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Inhalt des deutschen Erbscheins

Nachlasszeugnis > Deutscher Erbschein
Erbschein - was und wofür?
 
Im Erbschein ist die Person des Erben anzugeben, auch wenn es - etwa auf Grund einer Schenkung oder eines Erbschaftskaufs - zu einer Erbteilsübertragung gekommen ist.
Besonderheiten gelten bei der Vor- und Nacherbschaft, wo der Vorerbe zunächst "Erbe auf Zeit" ist. Bei Eintritt des Vorerbfalls ist zunächst nur der Vorerbe und nicht der Nacherbe als Erbe in den Erbschein aufzunehmen.
Allerdings ist die durch die Vorerbschaft bedingte Beschränkung der Verfügungszuständigkeit des Vorerben durch den so genannten "Nacherbenvermerk" auszuweisen. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig und ist einzuziehen; dem Nacherben ist sodann ein eigener Erbschein zu erteilen.
Der Testamentsvollstreckervermerk - "Testamentsvollstreckung ist angeordnet" - soll eine vom Erblasser verfügte Verfügungsbeschränkung des Erben zuweisen. Aus dem Vermerk soll sich der Inhalt der vom Erblasser verfügten Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ergeben.
Die Person des Testamentsvollstreckers ist dabei nicht zu benennen, da der Testamentsvollstreckervermerk die Verfügungsbeschränkung des Erben zum Ausdruck bringen, nicht aber den Testamentsvollstrecker legitimieren soll.
Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Was nicht in den Erbschein gehört
Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Auflagen oder Teilungsanordnungen sind nicht in den Erbschein aufzunehmen, da sie für die Verfügungszuständigkeit am Nachlass unerheblich sind.
Grundsätzlich ebenfalls nicht in den Erbschein aufzunehmen ist der Berufungsgrund, sei es aufgrund gesetzliche Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Verfügung; dies kann lediglich dann angezeigt sein, wenn es bei Erben, die aus mehrfachem Berufungsgrunde erben, erforderlich ist, den Umfang ihres Erbrechts zu bezeichnen.

Eigenrechtserbscheine können im Falle der Nachlassspaltung lediglich auf in Deutschland belegenes Vermögen -meist Immobiliarvermögen - beschränkt sein. Ebenso ist der auf Deutschland beschränkt. Derartige Beschränkungen des Erbscheins sind durch einen territorialen Beschränkungsvermerk angzugeben.
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