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Europäisches Erbrecht

Eu-Erbrecht
Erbschein - was und wofür?
 
Ein Erbschein bekundet, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen er unterliegt.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers und über die Höhe des Erbteils.
Aufgrund des Erbscheins könnten die (vermeintlichen) Erben also zum Beispiel ein Grundstück verkaufen, Bankkonten leeren, usw.
Der Erbschein ist ein Beweismittel dafür, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch tatsächlich (Mit-)Erbe ist.
Der Erbschein ist eine Rechtsvermutung für das bestehnde Erbrecht.
Über die Rechtsvermutung hinaus bietet der Erbschein Dritten Schutz, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt.
Wer also (nach Vorlage) eines Erbscheins mit dem vermeintlichen Erben Eigentum erwirbt, kann das Eigentum behalten, wenn der Käufer gutgläubig war.
Für die europäischen Mitgliedstaaten wird das Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein ersetzen.
Banken und den Grundbuchämtern fordern, teilweise zu Unrecht, einen Nachweis in Form des Erbscheins.
Meist verlangen Banken einen Erbschein, wenn über das Konto des Erblassers verfügt werden soll.
Auch Grundbuchämter fordern für die Berichtigung von Nachlassgrundstücken einen Erbschein.

Die Beantragung eines Erbscheins ist zeit- und kostenaufwendig. Daher sollte zuvor geklärt werden, ob der Erbschein wirklich erforderlich ist.
Besteht etwa eine Vollmacht oder ein notarielles Testament, kann meist auf einen Erbschein verzichtet werden.
Geklärt werden sollte auch, ob nicht ein Nachlasszeugnis (ein europäischer Erbschein) ausreicht.

Ein deutscher Erbschein hat Vorteile. Für den Erwerber von Nachlasssachen entfaltet der Erbschein Schutzwirkungen. Er kann den Nachlassgegenstand auch dann behalten, wenn sich später herausstellen sollte, dass der vermeintliche – im Erbschein ausgewiesene – Erbe, doch nicht Erbe ist.
Neben dem Erbschein kann der Nachweis über die Erbenstellung auch durch ein Feststellungsurteil eines ordentlichen Gerichts erreicht werden. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass das Urteil die erbrechtliche Rechtslage rechtskräftig feststellen kann.
Das Erbscheinverfahren vor dem Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist meist kostenmäßig günstiger. Zudem hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Erbfolge zu klären. Es gilt die Amtsermittlung.
Benötige ich überhaupt einen Erbschein?
Meist ist ein Erbschein nur für die Übertragung von Rechten an Grundstücken oder für den Zugriff auf Bankkonten notwendig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH NJW 2005, 2779):
"Der Erbe ist nicht verpflichtet sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis des Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis dar".

Kein Erbschein wird benötigt, wenn ein gerichtliches Überweisungszeugnis nach § 36 GBO für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Dann wird lediglich eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 12210 GNotKG aus dem Wert des Grundstücks angesetzt (§ 41 GNotKG).
Dem Nachlassgericht muss die Erbfolge (wie beim Erbschein) nachgewiesen werden – samt der eidesstattlichen Versicherung und der sich anschließenden, formwirksam erklärten Erbauseinandersetzung-, Vorausvermächtniserfüllungs-, Abschichtungs- oder Erbteilungsübertragungsvorgänge.
Hunger auf Anteil am Nachlass?
Beteiligung am Nachlass
Inhalt des Erbscheins
Der Erbschein bezeugt:
  • Person des Erblassers (Name, Todestag und letzter Wohnsitz)
  • Person der Erben
  • Umfang des Erbrechts (Erbquote)
  • Beschränkungen wie Nacherbschaften oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung

Inhalt, Umfang und Wert des Nachlasses findet keine Erwähnung.
Auch Vermächtnisse oder Pflichtteilsrechte werden nicht vermerkt.

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