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Nachlasszeugnis in Österreich

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Nachlasszeugnis in Österreich

Internationale Zuständigkeit zur Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses nach österreichischem Recht



Die internationale Zuständigkeit zur Ausstellung des Nachlasszeugnisses ist an die Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren geknüpft; die Behörden des Staates, in dem sich die Vermögenswerte (etwa Liegenschaften) befinden, können das Nachlasszeugnis nur ausstellen, wenn dieser Staat auch für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. In Österreich ist der Gerichtskommissär als Gerichtsorgan zur Ausstellung des Nachlasszeugnisses zuständig (§ 1 Abs.1 Z 1 lit. d GKG in der Fassung des ErbRÄG 2015).

Verfahren zur Ausstellung



Das Verfahren zur Ausstellung (nur auf Antrag), über den Widerruf, die Berichtigung und Änderung des Nachlasszeugnisses sowie der Rechtsbehelf sind in der EU-Erbrechtsverordnung geregelt; ergänzend gelten die österreichischen Verfahrensregeln. Im Allgemeinen wird die Durchführung eines eigenen Verfahrens nicht erforderlich sein, vielmehr werden bloß Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts (etwa die Einantwortung), die ja auf einem solchen Verfahren beruhen, in die Form des Nachlasszeugnisses gebracht werden müssen, vgl. RIS-Erlass-Justizministerium-2015


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