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Erbscheinsbesitzer

deutscher Erbschein

Besitzer der Erbschaft

Der wahre Erbe hat neben den Rechten auf Einziehung und Kraftloserklärung des Erbschein, ein Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht. Dieser Anspruch steht auch dem Nacherben, dem Testamentsvollstrecker und dem gerichtlich für tot Erklärten zu.

Der
Herausgabeanspruch richtet sich gegen jeden unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer einer unrichtigen Erbscheinsreinschrift oder -ausfertigung.

Auskunftspflichtig ist nicht nur der gegenwärtige Besitzer des Erbscheins, sondern der Erbscheinserbe. Beim gemeinschaftlichen Erbschein trifft diese Pflicht alle Miterben und die Personen, denen eine Ausfertigung des Erbscheins jemals erteilt worden ist, also auch den Gläubiger des falschen Erben.

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde hilft Ihnen gerne bei der
Einziehung unrichtiger Erbscheine.



Erbrecht in Europa - Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde - Erbrechtshotline: 0900 10 40 80 1 | kanzlei@gutjur.de

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